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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Änderungen beim Elterngeld durch die Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie stellt viele werdende und frisch gebackene Eltern vor die Frage, wie sich z.B. Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit auf das Elterngeld auswirkt. Diese Unsicherheiten sind auf Initiative des Bundesfamilienministeriums am 20. Mai 2020 durch Änderungen im BEEG (BGBl. I S. 1061) beseitigt worden und am 3. Dezember 2020 durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BGBl. I S. 2692) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden.

Text: Dr. Bettina Graue

Ab dem 1. März 2020 ist mit § 27 BEEG eine befristete Sonderregelung speziell zur COVID-19-Pandemie geschaffen worden. Darüber hinaus gibt es befristete Änderungen beim sogenannten Bemessungszeitraum in § 2 b BEEG, der für die Berechnung des Elterngeldes entscheidend ist sowie zwei Klarstellungen zum Einkommen aus nicht selbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit in den §§ 2 c und 2 d BEEG.

Bemessungszeitraum

§ 2 b BEEG legt den Bemessungszeitraum fest. Damit ist der Zeitraum gemeint, der für die Berechnung der Elterngeldhöhe maßgeblich ist. Dabei wird in der Regel der durchschnittliche Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes zugrunde gelegt. Bei der Mutter wird jedoch die sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt ausgeklammert, so dass bei ihr die letzten 12 Monate vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist vor der Geburt entscheidend sind. Fallen in diesen Zwölfmonatszeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 Einkommensausfälle durch eine coronabedingte Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit, dann spielt das für die Berechnung des Elterngeldes gemäß § 2 b Abs. 1 Satz 3 BEEG keine Rolle, denn die Eltern können bei der Elterngeldstelle beantragen, dass die Monate mit Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit unberücksichtigt bleiben. Das Elterngeld wird also unabhängig von Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld berechnet. Eltern erhalten demnach ein Elterngeld in Höhe von mindestens 65 % ihres durchschnittlichen pauschaliert berechneten Nettogehaltes der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist.

Beispiel: Ina hat am 18.12.2020 ihr erstes Kind bekommen. Die Mutterschutzfrist vor der Geburt begann am 06.11.2020. Der Berechnung ihres Elterngeldes liegen eigentlich die Monate November 2019 bis Oktober 2020 zugrunde. Ina hat jedoch wegen der Corona-Pandemie von Mai bis Juli 2020 Kurzarbeit geleistet und Kurzarbeitergeld bezogen. Auf Ihren Antrag hin wird die Elterngeldstelle die Höhe ihres Elterngeldes ohne die Monate mit Kurzarbeit berechnen.
Bei der Antragstellung müssen die Eltern nur glaubhaft machen, dass sie wegen der COVID-19-Pandemie im Bemessungszeitraum ein geringeres Einkommen hatten. Das bedeutet, dass Eltern bei der Elterngeldstelle einen Nachweis über die Kurzarbeit oder die Arbeitslosigkeit einreichen müssen, z.B. die Kopie der Gehaltsabrechnung, aus der die Zahlung von Kurzarbeitergeld hervorgeht.

Verschiebung von Elterngeldmonaten

Befristet für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 kann der Bezug von Elterngeld aufgeschoben werden, wenn die betroffenen Eltern eine systemrelevante Tätigkeit ausüben. Dies geht aus dem neuen § 27 Abs. 1 BEEG hervor. Zu den systemrelevanten Tätigkeitsbereichen gehören u.a. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kita´s, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Energie- und Wasserversorger, Polizei, Lebensmittelgeschäfte und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf, die Bahn, öffentlicher Nahverkehr etc. Die systemrelevante Tätigkeit muss bei der Elterngeldstelle durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Was bedeutet die Verschiebung der Elterngeldmonate genau?
Haben Eltern für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Elterngeld bei der Elterngeldstelle beantragt und werden sie wegen der Corona-Pandemie vom Arbeitgeber gebeten, in Teilzeit oder Vollzeit zu arbeiten, so verlieren sie die bereits beantragten und bewilligten Elterngeldmonate nicht, sondern können diese noch bis zum 30. Juni 2021 antreten.

Beispiel: Clara ist Ärztin im Krankenhaus und hat am 5. Oktober 2019 ihr Kind bekommen. Nach Ablauf der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt hat sie Basiselterngeld bis zum 1. Geburtstag ihres Kindes beantragt. Sie wollte erst nach dem 1. Geburtstag wieder in Teilzeit zurückkehren. Wegen der Corona-Pandemie ist sie gebeten worden, bereits im Sommer 2020 wiederzukommen, entweder in Teilzeit oder Vollzeit. Clara entscheidet sich für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden ab 5. Juni 2020. Die noch offenen vier Basiselterngeldmonate bis zum 4. Oktober 2020 kann Clara auf 2021 verschieben. Sie beantragt, diese vom 5. Juni 2021 bis zum 4. Oktober 2021 zu nehmen. Ab dem 5. Oktober 2021 wird sie in Elternteilzeit bis zum Ende ihrer Elternzeit am 4. Oktober 2022 zurückkehren.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Klarstellung in § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 BEEG: Danach ist es wegen der COVID-19-Pandemie unschädlich, dass Clara noch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes Basiselterngeld bekommt. Auch  spielen die entstehenden Lücken im Elterngeldbezugszeitraum  keine Rolle. Damit handelt es sich bei § 27 Abs. 1 BEEG um eine befristete Ausnahme von dem Grundsatz, dass Basiselterngeld nur bis zum 14. Lebensmonat des Kindes beansprucht werden kann und es nach dem 14. Lebensmonat von zumindest einem Elternteil in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden muss (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG).

Verschiebung von Partnerschaftsbonusmonaten

Durch die COVID-19-Pandemie ist jetzt auch die Verschiebung der Partnerschaftsbonusmonate möglich, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Der Partnerschaftsbonus wird Eltern dann gezahlt, wenn sie nach der für vor dem 1.9.2021 geborene Kinder geltenden Rechtslage 25 bis 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Diese Arbeitszeit müssen beide Elternteile zeitgleich für die Dauer von vier Monaten leisten. In diesem Fall erhalten beide Eltern zusätzlich vier weitere Monate Elterngeld Plus – den sogenannten Partnerschaftsbonus. Aus § 27 Abs. 2 BEEG ergibt sich nun, dass die Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus auch dann verschoben werden kann, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.

Beispiel: Anna und Hendrick haben am 15. Oktober  2019 ihr erstes Kind bekommen. Anna hat bis zum 14. Oktober 2020 Basiselterngeld bekommen; Hendrick erhält die zwei Partnermonate als Basiselterngeld vom 15. Oktober  bis zum 14. Dezember 2020. Ab dem 15. Dezember 2020 wollten beide mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 25 Stunden wieder arbeiten und den Partnerschaftsbonus bis zum 14. April 2021 beziehen. Wegen der steigenden Coronazahlen arbeitet Hendrick ab 15. Dezember wieder Vollzeit als Krankenpfleger im Krankenhaus. Anna ist im öffentlichen Dienst als Sachbearbeiterin beschäftigt.

Das Paar kann die vier Partnerschaftsbonusmonate komplett auf das Jahr 2021 verschieben, muss diese aber bis zum 30. Juni 2021 angetreten haben (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG), da Hendrick in einem systemrelevanten Beruf arbeitet.

Wenn Anna und Hendrick den Partnerschaftsbonus bis zum 27. Mai 2020 bei der Elterngeldstelle beantragt haben, dann können sie sogar noch von einer weiteren Neuregelung profitieren, nämlich § 27 Abs. 3 BEEG. Liegen ihre Partnerschaftsbonusmonate ganz oder teilweise zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, was hier der Fall ist, dann genügen der Elterngeldstelle die bei der Antragstellung angegebenen Arbeitszeiten und die Höhe der beiden Einkommen. Eltern müssen also später keinen Nachweis mehr über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und die genaue Höhe ihres Einkommens während des Bezugs des Partnerschaftsbonus erbringen. Eltern sollen damit vor Rückforderungen durch die Elterngeldstelle geschützt werden. Anna und Hendrick müssen ihre Partnerschaftsbonusmonate gar nicht verschieben, sondern können diese trotz der Vollzeittätigkeit von Hendrick ab dem 15. Dezember 2020 antreten. Sie genießen Vertrauensschutz, weil sie sich mit ihrem Antrag auf den Partnerschaftsbonus bis zum 27. Mai 2020 auf die Zahlung durch die Elterngeldstelle verlassen haben.

Keine Berücksichtigung von Einkommensersatzleitungen im Elterngeldbezugszeitraum

Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist mit § 27 Abs. 4 BEEG klargestellt worden, dass sich während des Elterngeldbezugs in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2021 etwaige Einkommensersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld nicht negativ auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Betroffen sind  Eltern mit einer Teilzeitarbeit im Elterngeldbezug: Müssen sie coronabedingt Kurzarbeit leisten oder sind sie arbeitslos geworden, so bleibt es bei ihren ursprünglichen Angaben im Elterngeldantrag unabhängig von Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld. Sie erhalten das Elterngeld – Basiselterngeld wie Elterngeld Plus - in der Höhe, auf die sie neben der Teilzeitarbeit vertraut haben. Ein über das Mindestelterngeld (300 € Basiselterngeld, 150 € Elterngeld Plus) hinausgehendes Elterngeld wird demnach nicht auf die Einkommensersatzleistung angerechnet.

Sonstige Änderungen

Im Zuge der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber außerdem die Gelegenheit genutzt, zwei kleine Änderungen im BEEG vorzunehmen, die das Bundessozialgericht am 27. Juni 2019 (Az. B 10 EG 1/18 R) entschieden hat. In § 2 c Abs. 1 Satz 3 BEEG ist nun für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen klargestellt, dass die zeitliche Zuordnung ihrer Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben des Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgt. Auch für selbständige Eltern ist eine entsprechende Klarstellung mit § 2 Abs. 5 BEEG erfolgt. Das bedeutet, dass es bei der Zahlung des Arbeitsentgelts darauf ankommt, wann es gezahlt worden ist. Vorauszahlungen (Abschläge) und Nachzahlungen von Gehalt werden bei der Berechnung des Elterngeldes nur in dem Monat berücksichtigt, in dem sie den Eltern auch zugeflossen sind (strenges Zuflussprinzip).

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Das Elterngeld in Bremens Stadtteilen

Vor zehn Jahren wurde das Elterngeldgesetz eingeführt. Ein wichtiges Ziel war, Mütter schneller an den Arbeitsplatz zurückzubringen. Ist das gelungen? BAM-Artikel hier lesen.

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  • "Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit"

    Ein Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen, April 2018

    Download pdf (186 Seiten)
  • Ergänzende Informationen zur Broschüre

    Geänderte Regelungen ab dem 1.9.21 

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