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Überstunden, Pausen, Nachtarbeit oder Feiertagsbeschäftigung – alles, was Sie über Ihre Arbeitszeit wissen müssen!
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dient dem Zweck, Ihnen als Arbeitnehmer die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Außerdem geht es darum, den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen.
Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlich zulässige, verlängerte Höchstarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wodurch die Höchstarbeitszeit überschritten wird, ist dies unzulässig. Es sei denn, es handelt sich um einen Notfall – Rohstoffe oder Lebensmittel drohen zu verderben oder die Betreuung und Pflege von Personen muss sichergestellt werden. Hierbei muss es sich aber um ein unvorhersehbares, plötzlich eintretendes Ereignis handeln, durch das Schäden drohen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: So können zum Beispiel durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen längere Arbeitszeiten vereinbart werden. Auch durch Rechtsverordnung kann eine längere Höchstarbeitszeit für zulässig erklärt werden. So sind zum Beispiel bei Offshore-Einsätzen Schichten von bis zu 12 Stunden erlaubt. Aber immer gilt: Im Durchschnitt darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden über einen Ausgleichszeitraum von in der Regel sechs Kalendermonaten beziehungsweise 24 Wochen nicht überschritten werd
Überstunden sind alle über die (tarif-)vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Ihr Chef darf Sie wirklich nur im Notfall, und wenn Sie sich darauf einstellen können, zum Ableisten von Überstunden auffordern. Außerdem muss Ihr Chef Ihnen Überstunden bezahlen. Wenn Sie die Überstunden lieber abfeiern möchten, müssen Sie das mit ihm vereinbaren.
Kurz und knapp:
Nimmt der Arbeitgeber Ihre angebotene Arbeitsleistung nicht an, schuldet er dennoch die Vergütung, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss. Abweichungen von diesem Grundsatz erfordern eine (tarif-)vertragliche Vereinbarung. Deshalb müssen Arbeitszeitkonten ausdrücklich vereinbart werden.
Nein. Wenn Sie zwischen sechs und neun Stunden arbeiten, muss die Arbeit durch eine Pause unterbrochen werden. Ordnet der Arbeitgeber eine Pause an und wird diese nicht genommen, obwohl die Möglichkeit hierzu besteht, kann ein Abzug der Pausenzeit von der Arbeitszeit gerechtfertigt sein. Wer länger als sechs Stunden arbeitet, hat Anspruch auf 30 Minuten Ruhepause. Wenn Sie über neun Stunden arbeiten, sind es 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. In Geschäften, die mittags schließen und abends länger aufhaben, werden oft Pausen von zwei oder mehr Stunden festgelegt. Solche Teildienste sollten im Arbeitsvertrag vereinbart sein, der Arbeitgeber darf eine unangemessen lange Unterbrechung der Arbeitszeit nicht einseitig festlegen.
Wissenswertes über die Pause:
Pausen werden innerhalb der Arbeitszeit genommen, die Ruhezeit folgt nach der Arbeitszeit. Als Arbeitnehmer müssen Sie nach Beendigung Ihrer Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
In bestimmten Bereichen, wie beispielsweise Gaststätten, Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, der Landwirtschaft oder Tierhaltung kann die Dauer der Ruhezeit um bis zu eine Stunde reduziert werden. Allerdings nur, wenn die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Das gilt auch für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen. Zusätzlich können hier Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Der Samstag ist ein Werktag, an dem Sie unter Umständen arbeiten müssen. Allerdings haben Sie Anspruch auf 15 freie Sonntage jährlich. Wenn Sie am Sonntag arbeiten, steht Ihnen innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu.
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, gibt es allerdings in manchen Bereichen Ausnahmen (siehe §10 ArbzG). Arbeiten Sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, steht Ihnen innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu.
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Sie arbeiten mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit in Wechselschicht oder leisten Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr? Dann gelten Sie als Nachtarbeitnehmer.
Als Nachtarbeitnehmer sind Sie berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Wenn Sie das 50. Lebensjahr vollendet haben, steht Ihnen dieses Recht jährlich zu. Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber.
Sie können als Nachtarbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber verlangen, Sie auf einen für Sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen (sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen), wenn
oder
Ja, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber Ihnen als Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage (von 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden) oder einen angemessenen Zuschlag auf Ihr Bruttoarbeitsentgelt (in Höhe von 25% auf den Bruttostundenlohn) zu gewähren. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich Ihr Anspruch regelmäßig auf 30%.
Vom Arbeitszeitgesetz abweichende Bestimmungen können durch Tarifvertrag oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, sofern ein Tarifvertrag dies erlaubt. Häufig sind abweichende Arbeits- und Ruhezeiten z.B. im Gesundheitswesen vereinbart.
Bremen: 0421-36301-11
Bremerhaven: 0471-92235-11
Mo. und Mi.: 9 - 18 Uhr,
Di. und Do.: 9 - 16 Uhr,
Fr.: 9 - 12 Uhr
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