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Was genau ist das und wer hat darauf Anspruch?
"Die Bildungszeit schafft die notwendige Grundlage, um sich neben der Berufstätigkeit neues Wissen anzueignen. Sie fördert damit die immer wichtiger werdende Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ist deshalb auch im Interesse der Arbeitgeber," sagt Ingo Schierenbeck, Hauptgeschäftsführer der Arbeitnehmerkammer.
Anspruch auf Bildungszeit haben Sie, wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und Ihr Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Lande Bremen hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten.
Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Bildungszeit ist weiterhin, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate bestanden haben muss.
Innerhalb eines Zeitraumes (Bezugszeitraum) von zwei Kalenderjahren haben Sie einen Anspruch auf Gewährung eines Bildungsurlaubes von insgesamt zehn Arbeitstagen. Wenn Sie mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche arbeiten, erhöht oder verringert sich der Bildungszeitanspruch entsprechend. Der Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt und das folgende Kalenderjahr. Allerdings kann der Anspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis (5-Tage-Woche) hat am 1. November 2017 begonnen. Ab dem 1. Mai 2018 kann Bildungszeit in Höhe von zehn Arbeitstagen für die Kalenderjahre 2017/2018 beansprucht werden.
Für kurze Tagesveranstaltungen kann Bildungszeit von mindestens einem Tag genommen werden.
Wechseln Sie innerhalb des Bezugszeitraumes den Arbeitgeber, reduziert sich Ihr Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber um die bereits erhaltene Bildungszeit.
Erkranken Sie während der Bildungszeit, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit – durch ärztliches Attest nachgewiesen – auf die Bildungszeit nicht angerechnet.
Nach Ablauf des Bezugszeitraumes von zwei Jahren entsteht der Anspruch auf Bildungszeit in dem beschriebenen Umfang erneut. Gleich zu Beginn des neuen Bezugszeitraumes könnten Sie also die volle Bildungszeit in Anspruch nehmen.
Sie sollten darauf achten, dass die Bildungszeit während des laufenden Zweijahreszeitraums gewährt wird. Es ist nämlich nicht möglich, den nicht in Anspruch genommene Bildungszeit auf den nächsten Bezugszeitraum zu übertragen. Somit verfällt der Anspruch auf diese Tage.
Der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach Ihren Wünschen. Einschränkungen gelten für Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere, an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Diese können Bildungszeit nur in der unterrichts- oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen.
Der Arbeitgeber ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, den gewünschten Zeitpunkt der Bildungszeit abzulehnen. Hierzu zählen zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
Die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Bildungszeit sollten Sie dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn – am besten schriftlich – mitteilen. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann Ihnen so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die Bildungszeit gewährt wird.
Formulierungsvorschlag: Hiermit bitte ich um Gewährung von Bildungszeit für die Veranstaltung "Anti-Stress-Training für den Beruf" für den Zeitraum 23. bis 25. Januar 2018 in Höhe von drei Arbeitstagen. Damit ich die Veranstaltung buchen kann, bitte ich um frühestmögliche Mitteilung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche.
Bildungszeit wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt. Für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist der Veranstalter verantwortlich. Er hat in der Regel bei der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Anerkennung zu beantragen. Ob eine Anerkennung besteht, sollten Sie vor dem Bildungszeitantrag beim Veranstalter erfragen.
Für welche anerkannte Bildungsveranstaltung Sie sich entscheiden, ist allein Ihre Sache. Die Weiterbildung muss keinen Bezug zur Arbeit haben. Thematische oder inhaltliche Vorgaben kann der Arbeitgeber nicht machen.
Der Arbeitgeber hat Ihnen die Bildungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts errechnet sich wie beim Erholungsurlaub. Erhalten Sie einen Zuschuss oder eine Beihilfe als Ersatz für die Einkommensverluste während der Bildungszeit, müssen Sie diesen Betrag an den Arbeitgeber abführen.
Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer dürfen nicht wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.
Nachdem er Bildungszeit gewährt hat, kann der Arbeitgeber einen Nachweis der Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und im Anschluss auch eine Teilnahmebescheinigung verlangen. Diese Nachweise sind Ihnen vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Info-Blatt der Arbeitnehmerkammer als
PDF herunterladenTel.: 0421-4499-5
E-Mail schreiben
Tel.: 0471-595-0
E-Mail schreiben
Tel.: 0421-669031
www.bildungszeit.bremen.de
Informationen für potenzielle Teilnehmende, für Betriebe sowie für Anbieter von Bildungsveranstaltungen.
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