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Das Arbeitsschutzgesetz bildet den Rahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Es verpflichtet den Arbeitgeber, in seinem Betrieb die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit kontinuierlich zu verbessern und die Arbeit menschengerecht zu gestalten.

Ziel ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen zu verbessern und Gefährdungen zu beseitigen oder zu vermindern.

Infos für Interessenvertretungen

Die Entscheidung, was konkret zu tun ist, muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung treffen. Nur wenn er die Gesundheitsgefährdungen an den Arbeitsplätzen in seinem Betrieb kennt, kann er die geeigneten, passgenauen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Prävention

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang, denn es gilt der Grundsatz, an der Quelle gesundheitlicher Risiken anzusetzen,  um Belastungen gar nicht erst entstehen zu lassen oder um sie zu verringern. Dazu gehören unter anderem die Voraussetzungen für rückengerechtes Arbeiten, aber auch die Gestaltung von Arbeitszeit und Pausen oder der Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeiten.

Personenbezogene Maßnahmen wie eine Rückenschule sind nachrangig; sie kommen ergänzend zu den technischen und organisatorischen Gestaltungsmaßnahmen in Betracht.

Über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber die Beschäftigten unterrichten. Für die Einhaltung der Vorgaben wie zum Beispiel die fachgerechte Entsorgung von gebrauchten Injektionsnadeln in den vorgeschriebenen Behältnissen ist jede Pflegekraft verpflichtend zuständig.

Ambulante Pflege

Der Privathaushalt als Arbeitsort, in dem die Arbeit der ambulanten Pflege überwiegend stattfindet, fällt nicht unter das Arbeitsschutzgesetz. Gleichwohl gilt dessen Zielsetzung.

Verschiedene Gegebenheiten erschweren die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen. Die betrieblichen Arbeitsschutzexpertinnen und -experten haben keinen Zugang zu Privatwohnungen und können die Arbeitsbedingungen im häuslichen Umfeld nicht unmittelbar überwachen.

Der Arbeitgeber muss auch seine Beschäftigten im ambulanten Bereich angemessen schützen.  Schutzmaßnahmen sollten bereits bei der Pflegeanamnese und beim Pflegevertrag berücksichtigt werden, damit beispielsweise rückengerechtes Arbeiten durch ein höhenverstellbares Pflegebett oder Hebehilfen ermöglicht wird.

Belastende und gefährliche Situationen bei der Arbeit sollten auch zum Thema von Teambesprechungen und Schulungen gemacht werden, um gemeinsam gute Lösungen zu entwickeln.

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