Infos zur Steuererklärung

Kurzarbeitergeld, Corona-Bonus & Co. – was Beschäftigte wissen sollten

28. Februar 2022
Text: Hanna Mollenhauer
Beratung: Larissa-Valeska Heilmann
Foto: Jonas Ginter

 

Was gilt für den Corona-Bonus?

Arbeitgeber können im Zeitfenster vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 insgesamt 1.500 Euro pro Beschäftigten steuerfrei als Sonderzahlung für besondere Belastungen in der Corona-Krise auszahlen. Es muss sich um eine echte Sonderzahlung handeln, nicht um eine „Umwidmung“ von ansonsten steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Zwar ist auch Kurzarbeitergeld über 410 Euro steuerfrei, trotzdem muss eine Steuererklärung eingereicht werden – für das Jahr 2020 mit Steuerberatung bis zum 31. Mai 2022, für 2021 ohne steuerliche Beratung bis zum 31. Juli 2022 und mit Steuerberatung bis zum 28. Februar 2023.

Das Kurzarbeitergeld wurde bis März 2022 aufgestockt – je nach Laufzeit ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat. Dies wird schon bei der Auszahlung berücksichtigt. Im Rahmen der Steuererklärung muss nur der Gesamtbetrag eingestellt werden.

Zuschüsse des Arbeitgebers wurden teilweise steuerfrei ausgezahlt und werden in der Steuererklärung nicht weiter berücksichtigt. Die Steuerbefreiung des Zuschusses gilt aber nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Soll-Arbeitslohns, darüber hinaus wird regulär besteuert.

Wie ist das mit der Homeoffice-Pauschale?

Für Beschäftigte im Homeoffice ist eine Kostenpauschale von fünf Euro pro Tag an bis zu 120 Tagen im Jahr ansetzbar, also maximal 600 Euro. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer müssen nicht nachgewiesen werden, das bedeutet, auch wer zu Hause am Küchentisch arbeitet, kann die Pauschale in Anspruch nehmen. Wer die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann wie bisher den höheren Einzelkostennachweis geltend machen, höchstens 1.250 Euro im Jahr oder, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist, sogar unbegrenzt.

Wie sind die Fristen für die freiwillige Steuererklärung?

Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, sie also freiwillig macht, hat für 2021 Zeit bis zum 31. Dezember 2025 – egal ob mit oder ohne steuerliche Beratung.


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